Nachteilsausgleich

Informationen für Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler zu Umgang mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben in der Sekundarstufe II

Nachteilsausgleich sowie Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder -bewertung aufgrund von besonderen Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben sollen spätestens bis zum Ende der Sekundarstufe I abgeschlossen sein. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet das Staatliche Schulamt, dass eine Fortsetzung der Förderung in den Bildungsgängen der Sekundarstufe II gerechtfertigt ist. Welche Fördermaßnahmen zu ergreifen sind, entscheidet die Klassenkonferenz.

Falls auch für die Abschlussprüfung der Fachoberschule ein Nachteilsausgleich oder Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung -bzw. -bewertung für erforderlich gehalten werden, ist rechtzeitig vor der Prüfung (zu Beginn des Prüfungshalbjahres) die erneute Antragstellung notwendig.

Der Antrag muss von den Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. dem volljährigen Schüler gestellt werden.

Aus dem Antrag sollte hervorgehen,

  • welcher Art die Schwierigkeiten sind,
  • wie sie sich auf Klassenarbeiten, die Mitarbeit im Unterricht bzw. auf die Vorbereitung von Unterricht und Klassenarbeiten auswirken,
  • welche Art der Förderung in der Grundstufe und Sekundarstufe I erfolgte,
  • ab wann die Förderung erfolgte,
  • welche Fördermaßnahmen zur Verbesserung geführt haben,
  • welche außerschulische Förderung eventuell stattgefunden hat,
  • welche Mittel die Schülerin/der Schüler ergreift, um bestehende Probleme beim Lesen und/oder Rechtschreiben abzubauen und
  • welche Maßnahmen beantragt werden.

Die Maßnahmen werden halbjährlich mit den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler erörtert.

Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs können sich auf eine Differenzierung der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen beziehen, z. B. eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Arbeiten. Diese Maßnahmen werden nicht im Zeugnis erwähnt.

Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung beinhalten Differenzierungen der Leistungsanforderungen bei gleichbleibenden fachlichen Anforderungen. Diese Maßnahmen werden nicht im Zeugnis erwähnt.

Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung beinhalten Differenzierungen der Leistungsanforderungen verbunden mit geringeren fachlichen Anforderungen, z. B. Verzicht auf die Bewertung der Lese- und/oder Rechtschreibleistung. Diese Maßnahmen müssen im (Abschluss)Zeugnis unter „Bemerkungen“ dokumentiert werden.

Auch beim Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles haben Hilfen in Form von Nachteilausgleich Vorrang vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung. Kann im Einzelfall die bestehende Lese- und Rechtschreibschwäche nicht kompensiert werden, kommen weiterreichende Maßnahmen in Betracht.