Schulordnung/Dokumente

Schul- und Hausordnung

Die Hans-Viessmann-Schule ist eine Erziehungs- und Bildungseinrichtung, in der wir uns als Schulgemeinschaft wohlfühlen. Grundvoraussetzung für das Zusammenleben sind gegenseitige Rücksicht und eine von allen getragene Ordnung.

Aus Gründen der Einfachheit wird im nachfolgenden Text auf die weibliche Schreibweise verzichtet. Doch es sind ausdrücklich beide Geschlechter gemeint.

Diese Schul- und Hausordnung gilt für alle Schüler, Lehrer, Mitarbeiter der Hans-Viessmann-Schule sowie für alle Teilnehmer an Lehrgängen, Kursen und Veranstaltungen.

Verstöße gegen diese Ordnung werden entsprechend den Bestimmungen der Schulordnung geahndet. Dies gilt auch für nichtschulische Veranstaltungen.

Im Rahmen dieser Schul- und Hausordnung sind Lehrkräfte und Mitarbeiter weisungsberechtigt.

1. Teilnahme am Unterricht

Die Schüler und Studierenden sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Klassen sind an die im Stundenplan festgelegten Unterrichtszeiten gebunden. Änderungen können nur von der Schulleitung genehmigt werden. Während des Unterrichtes darf der Schüler den Unterrichtsraum grundsätzlich nicht verlassen.

2. Unterrichtsversäumnisse

Die Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht sowie an Prüfungen und sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen teilzunehmen. Versäumt ein Schüler Unterricht, eine Prüfung oder eine verpflichtende Schulveranstaltung, müssen die Eltern oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen und begründen. Die Klassenlehrer sind nicht verpflichtet, außerhalb dieser Frist vorgelegte Entschuldigungen anzunehmen. Im Falle einer zunächst telefonischen Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung und Begründung nachzureichen.  

Für Teilzeitschüler (Berufsschule) gilt abweichend:
Vorlage der schriftlichen Begründung innerhalb einer Woche, bei Minderjährigen mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigen, darüber hinaus immer mit Unterschrift des Ausbilders und mit Firmenstempel.

Die Schule kann im Einzelfall bei begründetem Zweifel am angegebenen Grund des Versäumnisses (insbesondere bei sich häufenden Fehlzeiten oder bei Klassenarbeiten) nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen werden. Die
Kosten für das ärztliche Attest tragen die Unterhaltspflichtigen. (vgl. § 9(1) der FOS-Verordnung, 2011).
Wird die ordnungsgemäße Entschuldigung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ärztliches Attest nicht vorgelegt, gilt das Versäumnis als unentschuldigt.

Unentschuldigte Versäumnisse können bei Leistungsnachweisen die Note 6 zur Folge haben und können von der Schule durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

Ein Schüler, der den Unterricht schuldhaft versäumt, kann – ggf. in Absprache mit dem Betrieb - verpflichtet werden, diesen nachzuholen.

Bei Versäumnissen von mehr als 3 Unterrichtstagen ist immer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Arzttermine sind grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Bei dringend notwendigen und unaufschiebbaren Arztterminen und sonstigen außerschulischen Tätigkeiten während der Unterrichtszeit hat sich der Schüler beim Klassenlehrer und bei der Lehrkraft der Unterrichtsstunde abzumelden sowie den Grund der Abwesenheit entsprechend nachzuweisen.

Sollte ein Schüler nicht am Unterricht teilnehmen, liegt es in seiner Verantwortung, versäumte Unterrichtsinhalte zeitnah nachzuarbeiten und sich zusätzlich die entsprechenden Materialien zu besorgen.

3. Beurlaubungen

Für Beurlaubungen vom Schulbesuch gelten die einschlägigen gesetzlichen und per Verordnung festgelegten Regelungen, die von dem Klassenlehrer zu erfahren sind. Die Beurlaubungsanträge sollen im eigenen Interesse so rechtzeitig(in der Regel mindestens eine Woche, Teilzeitschüler zwei Wochen vorher) eingereicht werden, dass eine Bearbeitung noch möglich ist.

4. Adressenänderung

Adressenänderung (Umzug des Schülers/ Umzug der Erziehungsberechtigten) sowie der Wechsel des Ausbildungsplatzes / Arbeitsplatzes ist dem Klassenlehrer und dem Sekretariat umgehend zu melden.

1. Unterrichtsorganisation

Der Unterricht ist in der Regel in Doppelstunden von je 90 Minuten gegliedert. Die Schüler und Lehrer sind gehalten, ihre Pausen so rechtzeitig zu beenden, dass der Unterricht jeweils pünktlich beginnen kann.

Std.

Frankenberg

Bad Wildungen

1-2

07.55

09.25

07.45

09.15

Pause

09.25

09.45

09.15

09.30

3-4

09.45

11.15

09.30

11.00

Pause

11.15

11.30

11.00

11.15

5-6

11.30

13.00

11.15

12.45

Pause

13.00

13.30

12.45

13.15

7-8

13.30

15.00

13.15

14.45

         

9-10

15.15

16.45

15.00

16.30

11-12

18.00

19.30

   

13-14

19.45

21.15

 

2. Verhalten während des Unterrichtes

Der Verzehr von Speisen ist im Unterrichtgrundsätzlich nicht gestattet. Offene Getränkebehältnisse (insbesondere aus Getränkeautomaten) dürfen nicht mit in die Unterrichtsräume genommen werden. Das Trinken während des Unterrichtes aus verschließbaren Behältnissen ist im Einvernehmen mit der jeweiligen Lehrkraft möglich.
Die Klassenräume sind in einem sauberen Zustand zu halten und zu verlassen, dazu gehört auch das Reinigen der Tafel am Unterrichtsende. Gleiches Verhalten gilt für die Pauseneinrichtungen. Verunreinigungen sind vom Verursacher zu beseitigen.
Sollte zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn die Lehrkraft noch nicht im Unterrichtsraum sein, fragt der Klassensprecher/die Klassensprecherin im Sekretariat nach.

3. Pausenaufenthalt

Die Schüler nehmen die Pausenverpflegung entweder auf dem Schulhof oder in der Pausenhalle zu sich.
Das Verlassen des Schulgeländes in den Vormittagspausen ist den minderjährigen Schülern grundsätzlich nicht erlaubt.
Die Klassenzimmer sind nach Unterrichtsende abzuschließen. Diese Regelung schützt sowohl vor Sachbeschädigungen als auch vor Diebstahl.
Der Genuss von Alkohol und anderen Betäubungsmitteln ist im gesamten Schulbereich verboten.

4. Rauchen in der Schule

Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände verboten. Dies gilt in gleicher Weise für den Genuss von E-Zigaretten, E-Shisha ("Shisha togo") und dergleichen.

5. Handys während des Unterrichts

Der Gebrauch von Handys stört zunehmend den Unterricht. Die Schüler haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Geräte ausgeschaltet sind. Handys, die während des Unterrichts läuten oder benutzt werden, kann die Lehrkraft einziehen und der Schulleitung übergeben.
Das Fotografieren sowie das Anfertigen von Ton-und Videoaufnahmen sind im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt und können zum Schulverweis führen. Ausnahmen erfolgen nur auf ausdrückliche Anweisung einer Lehrkraft.

6. PC-Nutzung/Internetzugang

Eine private Nutzung der schulischen PC und Internetzugänge ist nicht erlaubt. Ein Missbrauch der schulischen WLAN-Netze z.B.durch mobile Geräte kann straf-und zivilrechtlich verfolgt werden. Alle online-Aktivitäten werden protokolliert und können zurückverfolgt werden. Im Übrigen gilt die Benutzerordnung (siehe Downloadbereich) für die EDV-Räume, die mit der Unterschrift zur Schulordnung anerkannt wird.

7. Beschädigung und Haftung

Die Schüler haben mit den Unterrichtsmitteln und Geräten der Schule pfleglich umzugehen. Wer Gebäude, Einrichtungsgegenstände sowie Lehr-und Lernmittel der Schule beschädigt, haftet für den Schaden.

8. Lernmittelfreie Bücher

Die lernmittelfreien Bücher werden an Schüler grundsätzlich nur ausgeliehen. Das bedeutet, dass sie die Lernmittel entsprechend sorgfältig behandeln müssen. Die zu Beginn des Schulbesuchs ausgehändigten Bücher sind so einzubinden, dass sie für einen längeren Gebrauch erhalten bleiben. Für Beschädigungen, die über den normalen Verschleiß hinausgehen sowie für den Verlust von Lernmitteln wird grundsätzlich Schadensersatz in Höhe der Kosten der Neubeschaffung verlangt.

9. Haftung durch die Schule, Fundsachen

Für mitgebrachte Gegenstände und Geld haften weder Schule noch Schulträger. Fundsachen sind unverzüglich beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben.

10. Parken und Fahren

Aus Gründen des Umweltschutzes sollten möglichst die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden.

Fahrzeuge dürfen nur auf ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden.

-Für Fahrräder stehen eigene Ständer zur Verfügung.
-Für Krafträder gibt es einen eigenen Parkplatz.
-Das Parken auf den Lehrer-und Besucherparkplätzen ist den Schülern untersagt.
-Auf dem gesamten Gelände der Schule und in ihrem Umfeld gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO), d. h. Halteverbotsbereiche, Feuerwehrzufahrten und Bushaltestellen sind auf jeden Fall freizuhalten.
-Fahrzeuge, die auf diesen Flächen abgestellt sind, können kostenpflichtig abgeschleppt werden.
-Auf der Königsbergerstr. gilt im gesamten Schulbereich Schrittgeschwindigkeit.

11. Sekretariat

Das Sekretariat steht für Fragen und Auskünfte von 07.30 bis15.00 Uhr – am Freitag bis 13.00 Uhr zur Verfügung. Während der Unterrichtszeit können persönliche Anliegen in der Regel nicht bearbeitet werden.
Hinweise, Ankündigungen, Aushänge u. ä. der Schule werden über das „Schwarze Brett“ oder über Info-Monitore bekannt gegeben.

12. Schulunfälle

Alle Schüler der Hans-Viessmann-Schule sind gegen Unfälle in der Schule beziehungsweise auf dem Schulweg gesetzlich über die Unfallkasse Hessen versichert. Um Nachteile für die Betreffenden zu vermeiden, ist auf jeden Fall der behandelnde Arzt auf den Tatbestand des Schulunfalles hinzuweisen. Außerdem ist in allen Fällen im Sekretariat eine schriftliche Unfallmeldung abzugeben.

13. Datenschutz und Schulgesetz zum Verarbeiten von Daten

Benachrichtigung gemäß § 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes
und Hinweis nach § 83 des Hessischen Schulgesetzes und der Verordnung
über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische
Erhebungen an Schulen vom 4. Februar 2009

Gemäß der vorgenannten Vorschriften haben wir die Schüler darüber zu benachrichtigen, dass im Rahmen des Schulbetriebes personenbezogene Daten in automatisierten Dateien bzw. elektronischer Form (z.B. LUSD) und in schriftlicher Form (z.B. Schülerakte) gespeichert werden. Dabei handelt es sich – unabhängig von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles – um

- Schülerstammdaten
- Daten der Erziehungsberechtigten
- Daten über die vorher besuchten Schulen
- Daten zur Berufsausbildung beziehungsweise der beruflichen Tätigkeit
- Leistungs- und unterrichtliche Daten.


14. Inkrafttreten

Diese Schulordnung ist gültig ab dem 01. August 2012. Im Sinne des gesamten Schulentwicklungsprozesses sind sowohl die Schüler als auch die Lehrkräfte aufgefordert, sich aktiv an der Weiterentwicklung der Schulordnung zu beteiligen.
Letzte Änderungen durch Plenumsbeschluss am 22.07.2014.


Frankenberg/Bad Wildungen, 01. August 2014

Bank,
Stv. Schulleiter